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Betriebsvereinbarung – Urlaub

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§ 1 Präambel

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, Differenzen zuischen den Mitarbeitern und dem Arbeitgeber bei der Gewährung von Urlaub zu vermeiden. Die unterzeichnenden sind sich darüber einig, dass durch den Abschluss dieser Vereinbarung die Betriebsabläufe reibungsloser und fristgerechter gestaltet werden können.
Die Unterzeichner sind sich darüber einig, dass der Erholungsurlaub der einzelnen Mitarbeiter unter Beachtung der gesetzlichen, tarifvertraglichen und gegebenen falls einzelvertraglichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen gewährt wird.

§ 2 Zielsetzung

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, eine möglichst frühzeitige Planung des individuellen Urlaubs der Mitarbeiter zu ermöglichen.
Hierbei sollen die Koordinierungsprobleme unter Mitarbeitern sowie die Auswirkungen auf andere Mitarbeiter und die betrieblichen Abläufe so gering wie möglich gehalten werden.

§ 3 Urlaubsanträge / Dauer / Tage

Die Arbeitnehmer erhalten spätestens zum Anfang des vierten Quartal die, Aufforderung zur Abgabe der Urlaubsplanung für das Folgejahr. In der Frist vom 01.10. bis 30.11. des laufenden Jahres haben die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche der Einsatzleitung bekannt zu geben.

Werden Anträge verspätet eingereicht, können diese nur bedingt Beachtung finden oder eventuell vollständig abgelehnt werden. In diesem Fallwerden durch die Einsatzleitung Ersatztermine vorgeschlagen.

Der Jahreserholungsurlaub sollte grundsätzlich zusammenhängend beantragt werden. Dieser sollte 14 Kalendertage betragen. Der Resturlaub sollte gleichmäßig in beide Jahreshälften verteilt werden, um eine ablaufstörende Planung von Resturlaub im Folgejahr zu vermeiden.

Als Urlaubstage gelten laut § 3 Abs. 2 BUrlG alle Werktage außer Sonn- und gesetzliche Feiertage.

§ 4 Urlaubssperre

Betriebsbedingte Urlaubssperren unterliegen der Zustimmung des Betriebsrates und bedürfen der schriftlichen Anzeige.

§ 5 Prüfung der Urlaubslisten und vorzeitige Reisebuchung

Nach Ablauf der Fristen prüft die Einsatzleitung die Urlaubswünsche anhand der vorliegenden Urlaubsanträge. Sofern die Einsatzleitung nicht bis zum 31.12. des Jahres widersprochen hat, gelten die Urlaubsanträge als genehmigt. Dies gilt nicht, wenn dringende und unvorhersehbare betriebliche Gründe einen Widerruf rechtfertigen. Der Widerruf ist den betreffenden Mitarbeitern schriftlich mitzuteilen.

Reisebuchungen vor dem 01.01. des Urlaubsplanungsjahres, erfolgen auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung des Betriebes, den Urlaub zu dem gewünschten Zeitraum zu gewähren, wird auch durch eine vorzeitig vorgenommene Buchung nicht begründet.

§ 6 Zeitliche Lage der Urlaubswünsche

Die zeitliche Lage der Urlaubswünsche hat sich nach den betrieblichen Interessen zu richten. Die Mitarbeiter klären untereinander in Eigenverantwortung, wie trotz der Urlaubsgewährung ein kontinuierlicher Betriebsablauf gewährt werden kann. Die aus den Urlaubsanträgen ersichtlichen Urlaubswünsche der einzelnen Mitarbeiter sind hierbei vorrangig zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Bedürfnisse oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben, vorgehen.

Mitarbeitern mit schulpflichtigen Kindern muss während der Schulferien Vortritt bei der Urlaubsgewährung gelassen werden. Soweit aus betrieblichen Gründen nicht alle Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern während der Schulferien den gesamten Urlaub nehmen können, kann Teilurlaub gewährt werden.

Der gemeinsame Urlaub von berufstätigen Eheleuten und eheähnlichen Lebensgemeinschaften hat grundsätzlich Vorrang vor den Urlaubszeiten lediger Mitarbeiter.

Mitarbeiter, die aus gesundheitlichen Gründen den Urlaub zu bestimmten Jahreszeiten nehmen müssen, erhalten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit den Belangen anderer Mitarbeiter den Urlaub zur gewünschten Jahreszeit.

Verheiratete Mitarbeiter haben grundsätzlich Vorrang vor ledigen Mitarbeitern, ältere Mitarbeiter vor jüngeren, Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit vor Mitarbeitern mit kürzerer Betriebszugehörigkeit.

Bei Unstimmigkeiten über die Urlaubsgewährung verpflichten sich die Mitarbeiter, zusammen mit ihrem Vorgesetzten und dem Betriebsrat eine einvernehmliche Lösung zu erreichen.

§ 7 Nachträgliche Änderung der Urlaubszeiten

Bereits genehmigte Urlaubszeiten können nur aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen nachträglich geändert werden. Die begründete Änderung bedarf der Schriftform.

Nachträgliche Änderungen müssen so schnell wie möglich an den jeweiligen Vorgesetzten weitergegeben werden.

Bei nachträglichen Änderungen, die durch die Firma veranlasst sind, trägt der Arbeitgeber gegen Nachweis die hierdurch eventuell entstehenden Kosten für die Stornierung einer Reise

§ 8 Ausländische Mitarbeiter

Im Einzelfall kann ausländischen Mitarbeitern auf Antrag mit dem Urlaub zusätzliche unbezahlte Freistellung von der Arbeit gewährt werden. Eine solche Verlängerung des Urlaubs setzt voraus, dass

  • keine betrieblichen Interessen der Verlängerung entgegenstehen,
  • die schriftliche Zustimmung der Einsatzleiter vorliegt und
  • die unbezahlte Freistellung schriftlich zwischen der Niederlassungsleitung und dem Mitarbeiter vereinbart wurde.

Die Bewilligung (Gewährung) von unbezahltem Sonderurlaub für ausländische Mitarbeiter setzt voraus, dass der Antrag spätestens 3 Monate vor dem geplanten Urlaubsantritt schriftlich vorliegt. Im Falle einer späteren Beantragung kann der Arbeitgeber den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich kündbar. Nach Eingang der Kündigung müssen unverzüglich Verhandlungen über eine neue Betriebsvereinbarung zu diesem Thema aufgenommen werden. Bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung gilt diese Vereinbarung weiter.