Diese Betriebsvereinbarung soll einen einheitlichen verbindlichen Rahmen für die Dienstplangestaltung festlegen, der sowohl den persönlichen Interessen der Beschäftigten, den arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zur Arbeitsgestaltung sowie den Interessen des Arbeitgebers an zuverlässiger Erledigung der Dienstleistungen gegenüber den Auftraggebern gerecht wird.
Betriebsvereinbarung – Dienstplanung
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§ 1 Präambel
§ 2 Geltungsbereich
Die Betriebsvereinabrung gilt räumlich für alle Bewachungsobjekte mit einer Vertragslaufzeit von mehr als vier Wochen, persönlich für alle Arbeitnehmer-/innen der KÖTTER SE & Co.KG Security, Niederlassung Leipzig, die im Sinne des § 5 BetrVG durch den Betriebsrat vertreten werden. Ausdrücklich ausgenommen von den Regelungen ist der Bereich der Kostenstelle 26 (Alarmverfolgung-/Intervention), da in diesem Bereich die Einsätze aus der operativen Lage heraus geschehen und daher nicht vorhersehbar und planbar sind.
§ 3 Grundsätze zur Arbeit
Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beträgt 173 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit). Die individuelle Arbeitszeit ergibt sich aus den anzuwendenenden Tarifverträgen bzw. individuellen Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat über die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeiten (Vollzeit- und Teilzeitregelungen) der Beschäftigten.
Der Arbeitsgeber stellt dem Betriebsrat die Informationen über die mit den Auftraggebern vereinbarten Personaleinsätze (Personalschlüssel) für die einzelnen Objekte schriftlich zur Verfügung. Bei neuen Objekten gilt eine Übergangsfrist von drei Kalendermonaten. Nach insgesamt drei Monaten ist der Personalschlüssel verbindlich bekannt zu geben.
Die Arbeitnehmer-/innen sind über eine Monatsplanung in einem möglichst gleichmäßigen wöchentlichen Rhythmus einzuteilen. Dies gilt auch für den Einsatz an Wochenenden und an Feiertagen.
Arbeitnehmer-/innen, die an Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, ist mindestens ein freies Wochenende im Monat und nach der letzten Schicht vor dem freien Wochenende 10 Stunden Ruhezeit zu gewähren. Die Freitag Frühschicht vor dem freien Wochenende ist dementsprechend noch bis höchstens 14:00 Uhr möglich.
Die tägliche Arbeitszeit ist grundsätzlich vollschichtig abzuleisten. Geteilte Dienste und Kurzzeiteinsätze erfordern die Zunstimmung des/der betreffenden Mitarbeiter. Wegzeiten zwischen den einzelen Dienstteilen werden als vergütungspflichtige Arbeitszeit gerechnet. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört auch die Abholung von notwendigen Dienstschlüsseln- oder Unterlagen.
Bei Kurzeinsätzen besteht ein Vergütungsanspruch von mindestens vier Stunden. Diese Regelung gilt nicht für Beschäftigte mit Arbeitsverträgen, in denen eine kapazitätsorientierte und/oder variable Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist (§ 6 Punkt 1.3 MRTV).
Wird eine Verlängerung der Arbeitszeit über die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 3 und § 7 Abs. 1) hinaus notwendig, so ist die Mehrarbeit auf Wunsch der Arbeitnehmer-/innen im laufenden, aber spätestens im folgenden Monat durch volle Tage Freizeit auszugleichen.
Die Arbeitszeit beginnt und endet am vereinbarten Arbeitsort. Bei wechselnden Einsatzorten an dem ersten bzw. letzten Arbeitsort.
Bei Wechselschicht sollte die Folge Früh-, Mittel-, Spät- und Nachtschicht möglichst eingehalten werden. Auch sollte das Verhältnis der Wechselschichten ausgeglichen sein.
Nach der letzten Nachtschicht muss eine mindestens 35-stündige Ruhezeit gewährt werden.
Bei der Arbeitszeitgestaltung und der Erstellung der Dienstpläne sind besondere gesundheitliche familiäre Belastungen (Kinder, Verpflichtung zur Pflege, Rehamaßnahmen u.ä.) einzelner Arbeitnehmer-/innen zu berücksichtigen.
§ 4 Grundsätze der Dienstplanung
Für die Erstellung der Dienstpläne für die einzelnen Objekte und die jeweiligen Arbeitnehmer-/innen sind die vom Arbeitgeber damit beauftragten Projektleiter bzw. Einsatzleiter verantwortlich. Dies gilt auch für die Umsetzung der Dienstpläne.
Die Projekt-/Einsatzleiter werden für die Aufgabe qualifiziert und bei Bedarf fortgebildet.
Der Betriebsrat ist über die Inhalte der Qualifizierung und gegebenenfalls darüber zu informieren, wer diese Qualifizierung absolviert hat und evtl. vertretungsweise die Aufgabe der Projekt-/Einsatzleiter übernehmen soll.
§ 5 Mitbestimmung des Betriebsrates - Information der Arbeitnehmer-/innen
Der Betriebsrat ist schriftlich darüber zu informieren, welche Arbeitnehmer-/innen in den einzelnen Einsatzbereichen geplant bzw. vorhersehbar von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit (Krankheit), Arbeitsbefreiung, Dienstreisen, Fortbildung, Mutterschutz, Eltzernzeit, Berufsschule usw. für die Arbeitsleistung nicht zur Verfügung stehen.
Freiwünsche des/der Arbeitnehmer-/innen sind bis spätestens zum 10. eines Kalendermonats dem jeweiligen Projekt-/Einsatzleiter schriftlich bekannt zu geben. Sollte die Bekanntgabe der Freiwünsche nicht bis zum 10. eines Kalendermonats erfolgen, können diese bei der Erstellung des Dienstplans für den Folgemonat nicht berücksichtigt werden.
Die Dienstpläne (Schichteinteilung, Beginn und Ende der Dienste) werden dem Betriebsrat bis spätestens 20. eines Kalndermonats für den folgenden Monat zur Information und Stellungnahme (§ 87 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BetrVG) vorgelegt.
Den Arbeitnehmer-/innen werden ihre persönlichen Dienstpläne zur Schichteinteilung (Beginn und Ende der Schichten, Einsatzort/Objekt und vollständige Adresse beim ersten Einsatz) bis spätestens 22. des Monats für den Folgemonat ausgehändigt.
Die entsprechenden Datensätze werden in denen im Punkt 4.2 und 4.3 genannten Zeiträumen dem Betriebsrat elektronisch zur Verfügung gestellt.
§ 6 Dienstplanänderungen
Sind aufgrund von nicht vorhergesehenen Ereignissen (z.B. Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer-/innen, Havarien, Sonderurlaub) kurzfristige Änderungen des Dienstplans in einem Einsatzbereich unumgänglich, so ist dies mit Zustimmung der/des Arbeitnehmer-/innen, welcher die Schicht übernehmen soll, möglich. Die Informationen hierzu werden dem Betriebsrat elektronisch zugestellt.
Der Tausch von Diensten auf Wunsch von Arbeitnehmer-/innen ist im beidersetigen Einvernehmen der Arbeitnehmer-/innen und mit Zustimmung des Projekt-/Einsatzleiters möglich. Die Änderungen sind im Dienstplan zu dokumentieren.
Die real geleistete Arbeitszeit der Arbeitnehmer-/innen ist zu dokumentieren. Über Änderungen gegenüber dem vorgelegten Plan in Form von Arbeitsverlängerungen (Mehrarbeit) und Einteilung von Arbeitnehmer-/innen zu nicht geplanten Diensten ist der Betriebsrat nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats zu informieren.
§ 7 Vertrauensvolle Zusammenarbeit der Betriebsparteien - weitere Entwicklung
Arbeitgeber und Betriebsrat werden regelmäßig die Erfahrungen bei der Arbeitszeitgestaltung für die Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und die künftige Personalentwicklung auswerten.
§ 8 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Regelungen dieser Betriebsvereinbarung als unwirksam erweisen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelungen ist eine neue wirksame Regelung zu setzen, welche dem Sinn und Zweck der ursprünglichen, unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
§ 9 Inkrafttreten, Kündigung, Nachwirkung
Die Betriebsvereinbarung tritt am 01.01.2021 in Kraft und ist unbefristet. Sie kann von beiden Vertragsparteien, nicht aber ohne Sachgrund, gekündigt werden.
Nach der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen, gleichwertigen, Betriebsvereinbarung aufzunehmen. Die Regelungen gelten solange, bis eine neue Betriebsvereinbarung Arbeitszeit- und Dienstplangestaltung abgeschlossen ist.